Ihr Weg zur Kur

DIE AMBULANTE BADEKUR LEBT! GESUND UND FIT IM LÄNDLICHEN BAD!

Der traditionelle Begriff der Kur umfasst ein weit verzweigtes System von Vorsorge- und Krankheitsbehandlungen. In der aktuellen Sozialgesetzgebung wird der Begriff „Kur“ allerdings nicht mehr angewandt. Was früher ambulante oder offene Badekur hieß, wird heute als ambulante Vorsorgeleistung bezeichnet. Was viele nicht wissen: Die Krankenkassen zahlen für die ambulante Vorsorgeleistung nach wie vor bis zu 13 Euro Zuschuss pro Tag zu den Kosten dieser Leistungen (§ 23 SGB V). Dieser Beitrag ist nicht an einen bestimmten Kurort oder an eine spezielle Beherbergungsform gebunden. Nach wie vor gilt, dass Sie bei der ambulanten „Kur“ freie Kurortwahl haben.

Häufig gestellte Fragen

Bezahlen die Krankenkassen überhaupt noch für ambulante Vorsorgeleistungen/ Badekuren?

Auch nach den vielen Reformen im Gesundheitswesen gibt es ambulante Vorsorgeleistungen, die von den Sozialversicherungsträgern bezahlt werden.
Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht nur zur Behandlung einer bestehenden Erkrankung, sondern auch zur Krankheitsverhütung (Prävention) beantragt werden.

Wie oft kann eine ambulante Vorsorgeleistung/Badekur beantragt werden?

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie diese Leistungen alle 3 Jahre beantragen. Sie sollten Ihren Kurantrag mindestens 3 Monate vor der geplanten Kurmaßnahme bei der Krankenkasse einreichen. Den Antrag sollte der behandelnde Arzt Ihres Vertrauens/Hausarzt ausfüllen.

Diesem entstehen im Falle einer Bewilligung keinerlei negative Folgen für sein Budget! Wird der Antrag abgelehnt, können und sollten Sie – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes – schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.

Welche und wie viele Behandlungen erhält man noch auf Rezept?

Die maximale Verordnungsmenge beträgt bei Heilmitteln pro Rezept im Regelfall 6 Einheiten pro Behandlungsart. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen angewandt werden sollen, ist in einem Heilmittelkatalog erläutert.

Dieser Katalog liegt jedem Arzt vor.

Welcher Eigenanteil ist grundsätzlich zu leisten?

Bei der Verordnung von Heilmitteln müssen Sie 10 % der Kosten als Zuzahlung selbst tragen. Das ist deutlich günstiger als früher, als die Zuzahlung bei 15 % lag. Fällig werden außerdem € 10,00 pro Verordnung/Rezept. Diese Regelung gilt sowohl bei ambulanten Vorsorgeleistungen (ehem. Badekur) wie auch im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung (Chipkarte).

Häufig gestellte Fragen

Bezahlen die Krankenkassen überhaupt noch für ambulante Vorsorgeleistungen/ Badekuren?

Auch nach den vielen Reformen im Gesundheitswesen gibt es ambulante Vorsorgeleistungen, die von den Sozialversicherungsträgern bezahlt werden.
Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht nur zur Behandlung einer bestehenden Erkrankung, sondern auch zur Krankheitsverhütung (Prävention) beantragt werden.

Wie oft kann eine ambulante Vorsorgeleistung/Badekur beantragt werden?

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie diese Leistungen alle 3 Jahre beantragen. Sie sollten Ihren Kurantrag mindestens 3 Monate vor der geplanten Kurmaßnahme bei der Krankenkasse einreichen. Den Antrag sollte der behandelnde Arzt Ihres Vertrauens/Hausarzt ausfüllen.

Diesem entstehen im Falle einer Bewilligung keinerlei negative Folgen für sein Budget! Wird der Antrag abgelehnt, können und sollten Sie – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes – schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.

Welche und wie viele Behandlungen erhält man noch auf Rezept?

Die maximale Verordnungsmenge beträgt bei Heilmitteln pro Rezept im Regelfall 6 Einheiten pro Behandlungsart. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen angewandt werden sollen, ist in einem Heilmittelkatalog erläutert.

Dieser Katalog liegt jedem Arzt vor.

Welcher Eigenanteil ist grundsätzlich zu leisten?

Bei der Verordnung von Heilmitteln müssen Sie 10 % der Kosten als Zuzahlung selbst tragen. Das ist deutlich günstiger als früher, als die Zuzahlung bei 15 % lag. Fällig werden außerdem € 10,00 pro Verordnung/Rezept. Diese Regelung gilt sowohl bei ambulanten Vorsorgeleistungen (ehem. Badekur) wie auch im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung (Chipkarte).

Ihre Einsparung bei einer genehmigten Kur

• Keine Praxisgebühr beim Arzt, weiterhin keine Zuzahlung bei Verordnung individueller Maßnahmen, z.B. Bewegungstraining, Ernährungsberatung usw.
Vorteile der ambulanten Vorsorgeleistung:

• Freie Verordnungsfähigkeit der medizinisch notwendigen Kurmittel durch den Badearzt, z. B. Thermalbäder, Naturfango, Massagen, Krankengymnastik etc.
• Eventuell Kurkostenzuschuss in Höhe von bis zu € 13,00 pro Person und Tag durch Ihre Krankenkasse
• Keine Praxisgebühr beim Badearzt!

Ihr Weg zur Kur: Schematische Darstellung
-Zuerst zu Ihrem Hausarzt
-Schriftlicher Antrag des Arztes
-Patient entscheidet sich in Absprache mit dem Arzt für Bad Birnbach
-Krankenkasse prüft und genehmigt. Bei Ablehnung in Absprache mit dem Arzt Widerspruch einlegen!
-1) Buchung im Hotel in Bad Birnbach. 2) Anreise: zuerst zum Badearzt 3) Abstimmung der verordneten Anwendungen in der Rottal Terme 4) Durchführung

Für Fragen zum Thema Kur stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rottal Terme zur Verfügung.

Öffnungszeiten: täglich von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr

Die Kontaktdaten zur Rottal Terme: Professor-Drexel-Str. 25 • 84364 Bad Birnbach

Telefon: 08563/2900 • Telefax: 08563/29050

E-Mail: info@rottal-terme.de • www.rottal-terme.de